PFAS • Löschschäume • rechtskräftig

PFAS-Verbot ist in Kraft – welche Feuerlöscher sind betroffen?

Die EU-Verordnung (REACH, Anhang XVII) zum Verbot von PFAS in Löschschäumen wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 23.10.2025 in Kraft. Nach Übergangsfristen gilt ein Grenzwert von 1 mg/L (Summe PFAS) – darüber sind Inverkehrbringen und Nutzung verboten.

Kernaussage

Rechtskräftiges EU-Verbot von PFAS in Löschschäumen (Grenzwert 1 mg/L, inkl. Label- & Managementpflichten je nach Anwendung).

Betroffen

Schaumlöscher und Schaumanlagen mit fluorhaltigen Schaummitteln (AFFF/AR-AFFF, FFFP/AR-FFFP, Mehrbereichsschäume).

Meist PFAS-frei

Wasser/Wassernebel, CO₂, Pulver, Nasschemie (F). Bei „Water-Additive“ stets Etikett/SDB prüfen.

Warum das Verbot?

  • ♾️
    Persistenz – PFAS bauen sich kaum ab, reichern sich an.
  • 💧
    Mobilität – Eintrag in Boden/Gewässer (inkl. Trinkwasserpfade).
  • 🧬
    Gesundheits-/Umweltrisiken – Vorsorgeprinzip für die Stoffgruppe.
  • 🔥
    Direkter Eintrag bei Übung/Einsatz/Leckagen.

Rechtsstand & Stichtage

03.10.2025 – Veröffentlichung im EU-Amtsblatt: Commission Regulation (EU) 2025/1988 (REACH, Anhang XVII).
23.10.2025 – Verordnung tritt in Kraft (20 Tage nach Veröffentlichung). Label-/Managementpflichten starten nach definierten Fristen.
23.10.2026Inverkehrbringen von PFAS-Schaum in tragbaren Feuerlöschern endet (Ausnahmefrist abgelaufen).
23.04.2027Training & Tests sowie öffentliche Feuerwehren: strenge Auflagen/weitere Einschränkungen (18 Monate ab Inkrafttreten).
31.12.2030Nutzung von PFAS-Schaum in tragbaren Löschern endet.
23.10.2035 – Längere Übergänge (u. a. Seveso-Betriebe, Offshore, Militärschiffe & Zivilschiffe mit PFAS-Schaum an Bord vor 23.10.2025) laufen aus.
Ab 23.10.2030 – Generelles Verbot: Inverkehrbringen und Nutzung von PFAS-Schaum ≥1 mg/L (Summe) untersagt, mit obigen befristeten Ausnahmen.

Hinweis: Zusätzlich gelten Pflichten zu Rückhaltung, Entsorgung und (wo gefordert) Managementplänen.

Was sollten Betreiber jetzt tun?

  • 📋
    Bestandsaufnahme aller Schaumlöscher/-anlagen (Produktnamen wie AFFF, AR-AFFF, FFFP etc.).
  • 🔎
    Etikett & SDB prüfen: „fluorfrei/F3“, Summe-PFAS < 1 mg/L, Kennzeichnungspflichten.
  • 🔄
    Umstieg planen: kompatible F3-Alternativen, Düsen/Zumischer/Zeugnisse beachten; Managementplan dort, wo gefordert.
  • 🚚
    Rückhaltung & Entsorgung: fachgerecht; PFAS-haltige Rückstände nur in geeigneten Anlagen behandeln lassen.

FAQ – häufige Fragen

Ab wann gilt das Verbot?
Die Verordnung ist seit 23.10.2025 in Kraft. Der Grenzwert 1 mg/L (Summe PFAS) gilt mit gestaffelten Übergangsfristen je nach Anwendung (siehe Stichtage).
Was gilt für tragbare Feuerlöscher?
Das Inverkehrbringen von PFAS-Schaum endet 23.10.2026, die Nutzung läuft spätestens 31.12.2030 aus.
Gibt es längere Übergänge?
Ja, z. B. für Seveso-Betriebe, Offshore, Militär- und bestimmte Zivilschiffe – Übergang bis 23.10.2035 mit Auflagen (Rückhaltung/Management/Labelling).