PFAS-Verbot ist in Kraft – welche Feuerlöscher sind betroffen?
Die EU-Verordnung (REACH, Anhang XVII) zum Verbot von PFAS in Löschschäumen wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 23.10.2025 in Kraft. Nach Übergangsfristen gilt ein Grenzwert von 1 mg/L (Summe PFAS) – darüber sind Inverkehrbringen und Nutzung verboten.
Kernaussage
Rechtskräftiges EU-Verbot von PFAS in Löschschäumen (Grenzwert 1 mg/L, inkl. Label- & Managementpflichten je nach Anwendung).
Betroffen
Schaumlöscher und Schaumanlagen mit fluorhaltigen Schaummitteln (AFFF/AR-AFFF, FFFP/AR-FFFP, Mehrbereichsschäume).
Meist PFAS-frei
Wasser/Wassernebel, CO₂, Pulver, Nasschemie (F). Bei „Water-Additive“ stets Etikett/SDB prüfen.
Warum das Verbot?
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Persistenz – PFAS bauen sich kaum ab, reichern sich an.
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Mobilität – Eintrag in Boden/Gewässer (inkl. Trinkwasserpfade).
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Gesundheits-/Umweltrisiken – Vorsorgeprinzip für die Stoffgruppe.
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Direkter Eintrag bei Übung/Einsatz/Leckagen.
Rechtsstand & Stichtage
Hinweis: Zusätzlich gelten Pflichten zu Rückhaltung, Entsorgung und (wo gefordert) Managementplänen.
Was sollten Betreiber jetzt tun?
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Bestandsaufnahme aller Schaumlöscher/-anlagen (Produktnamen wie AFFF, AR-AFFF, FFFP etc.).
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Etikett & SDB prüfen: „fluorfrei/F3“, Summe-PFAS < 1 mg/L, Kennzeichnungspflichten.
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Umstieg planen: kompatible F3-Alternativen, Düsen/Zumischer/Zeugnisse beachten; Managementplan dort, wo gefordert.
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Rückhaltung & Entsorgung: fachgerecht; PFAS-haltige Rückstände nur in geeigneten Anlagen behandeln lassen.